AGBs

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der MOBA Mobile Automation AG (MOBA)

I. Allgemeine Bestimmungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die bei-derseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn MOBA hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk MOBA ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden gesetzli-chen Umsatzsteuer.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Alle Preise im Shop stellen lediglich ein unverbindliches Angebot da. Sobald einer unserer Mitarbeiter Ihre Bestellung geprüft und freigegeben hat, senden wir Ihnen eine schriftliche Auftragsbestätigung zu
III. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde-rungen aus Kontokorrent), die MOBA aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und/oder seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden MOBA die folgenden Sicherheiten gewährt, die MOBA auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die For-derungen nachhaltig um mehr als 25 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von MOBA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MOBA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für MOBA.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzu-lässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ent-stehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MOBA ab. Der Besteller ermächtigt MOBA widerruflich, die an MOBA abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerru-fen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ord-nungsgemäß nachkommt.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungs-verzug – ist MOBA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MOBA liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
  1. Sind Fristen für Lieferungen vereinbart, setzt deren Einhaltung den recht¬zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhal-tung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflich-tungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich MOBA die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilma-chung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aus-sperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt MOBA in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädi-gung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlan-gen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genom-men werden konnte.

  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa ge-setzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzöge-rung der Lieferung ausschließlich von MOBA zu vertreten ist. Eine Ände-rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehen-den Regelungen nicht verbunden.
V. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerhebli-cher Mängel nicht verweigern.

VI. Sachmängel

Für Sachmängel haftet MOBA wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit-punkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. achmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MOBA und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben im Übrigen unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber MOBA unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Zunächst ist MOBA stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  5. Schlägt die mehrfache Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbe-schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VIII – vom Ver-trag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die auf-grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh-lern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen ande-ren Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VIII (Sonstige Scha-densersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MOBA und dessen Er-füllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenser-satz zu verlangen, wenn ausschließlich MOBA die Unmöglichkeit zu vertre-ten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestel-lers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgen-den: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, ins-besondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaf-tungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Ver-letzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweis-last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesen Art. VIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche gel-tenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzan-sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Ver-jährungsvorschriften.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von MOBA. MOBA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio-nalen Warenkauf (CISG).
X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Verkaufs- und Lieferbedingungen der MOBA Mobile Automation AG, Stand 07/2008.

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